
Solidaritätszuschlag (erneut) verfassungswidrig?
Allgemeiner Gleichbehandlungsgrundsatz verletzt
Allgemeiner Gleichbehandlungsgrundsatz verletzt
Die Liste der Finanzgerichte, die den Solidaritätszuschlag für verfassungswidrig halten und das Bundesverfassungsgericht anrufen, ergänzte sich kürzlich um ein weiteres Finanzgericht. Der 7. Senat des Niedersächsischen Finanzgerichts hat mit einer Pressemitteilung vom 24.01.2014 im Verfahren 7 K 143/08 u.a. einen Verstoß gegen den allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz-GG) moniert.
Das FG Niedersachsen bemängelt, dass gewerbliche und ausländische Einkünfte durch bestimmte Reduzierungen der Bemessungsgrundlagen von dem Solidaritätszuschlag teilweise entlastet werden. Die Richter nennen u. a. die Steuerermäßigung bei den Einkünften aus Gewerbebetrieb durch die gezahlte Gewerbesteuer (§ 35 des Einkommensteuergesetzes) oder die allgemeinen Regelungen für die Steuerermäßigungen bei ausländischen Einkünften (§ 34c des Einkommensteuergesetzes). Für diese Ungleichbehandlungen würden „hinreichend tragfähige Rechtfertigungsgründe“ fehlen.
Abzuwarten bleibt, wie das Bundesverfassungsgericht auf den erneuten Antrag des Finanzgerichts reagiert. 2010 hatte das höchste Gericht schon einmal die Vorlage eines anderen Finanzgerichts als unzulässig verworfen (BVerfG v. 08.09.2010, 2 BvL 3/10). Ungeachtet dessen hat die Finanzverwaltung reagiert und setzt den Solidaritätszuschlag nur noch vorläufig fest, gewährt allerdings keine Aussetzung der Vollziehung (BMF-Schreiben vom 23.04.2010, IC C 1,S 2283 c/09/10005). Sollte der Solidaritätszuschlag tatsächlich für verfassungswidrig erklärt werden, nimmt die Finanzverwaltung Änderungen von Amts wegen vor. Dies gilt auch hinsichtlich des auf die Abgeltungsteuer erhobenen Solidaritätszuschlags. Eines Antrags auf Wahlveranlagung bzw. eines Einspruchs bedarf es nicht.
Stand: 27. März 2014
Allgemeiner Gleichbehandlungsgrundsatz verletzt
Unfälle auf dem Weg zur Arbeit und während einer Auswärtstätigkeit
Neuregelungen aus dem BMF-Schreiben vom 10.01.2014
Neue Verordnung 2014 erwartet
Erbauseinandersetzungskosten als Anschaffungsnebenkosten absetzbar
Das Finanzamt ist auch an falsche Information gebunden.
Die mit der doppelten Haushaltsführung im Zusammenhang stehenden Mehraufwendungen sind grundsätzlich als Werbungskosten oder als Betriebsausgaben abzugsfähig.
Finanzamt kann die Streckenangaben des Steuerpflichtigen mit dem Routenplaner prüfen
Social Media
Diese Seite weiterempfehlen: