
Wichtige Neuregelungen im Mai/Juni 2017
Neues aus den Bereichen Arbeit/Soziales/Verbraucherschutz
Im Mai bzw. Juni 2017 sind zahlreiche Neuregelungen aus den Bereichen Arbeit/Soziales, Gesundheit, Verbraucherschutz sowie Innere Sicherheit, Umwelt, Energie und Verkehr in Kraft getreten. Nachfolgend werden die wesentlichen Änderungen für das Lohnbüro und aus dem Bereich Verbraucherschutz dargestellt.
Zum 1.6.2017 tritt die dritte Mindestlohnverordnung für die Leiharbeitsbranche in Kraft. Damit gilt wieder eine verbindliche Lohnuntergrenze für alle Leiharbeiter. Diese beträgt € 8,91 in den neuen und € 9,23 in den alten Bundesländern. Die Beträge basieren auf einem gemeinsamen Vorschlag der Tarifpartner.
Die Fälligkeit und Abführung der Sozialversicherungsbeiträge wird vereinfacht. Die Vereinfachungen gelten bei schwankenden Arbeitsentgelten und sind Teil des Zweiten Bürokratieentlastungsgesetzes. Die Unternehmen können künftig statt eines geschätzten Beitrags für den laufenden Monat zunächst den tatsächlichen Beitrag vom Vormonat zahlen. Die Differenz kann mit dem Folgemonat verrechnet werden. Die Vereinfachung gilt rückwirkend zum 1.1.2017.
Telefon- und Internetanbietern wird eine erhöhte Informationspflicht auferlegt: Sie müssen ihre Kunden verständlicher und übersichtlicher als bisher über ihre Leistungen informieren. Zur Informationspflicht gehören u. a. Angaben über die verfügbare Datenübertragungsrate oder welche Dienste genau im vereinbarten Datenvolumen enthalten sind. Weiters sind die Kunden umfassender über die Vertragslaufzeit und die Preise zu informieren. Zur Verhinderung von vielfach ungewollten automatischen Vertragsverlängerungen müssen die monatlichen Rechnungen Informationen über die Kündigungsfristen enthalten. Außerdem müssen Anbieter darüber informieren, wie die Geschwindigkeit des Anschlusses überprüft werden kann. Die Regelungen treten zum 1. Juni mit einer Übergangsfrist von sechs Monaten in Kraft.
Stand: 27. Juni 2017
Neues aus den Bereichen Arbeit/Soziales/Verbraucherschutz
Hohe Steuermehreinnahmen für den Fiskus
FG-Rechtsprechung zur Einkünfte- und Verlustbehandlung
Kein Verlustabzug für ausländische Betriebsstätten
Gleiche Entlohnung für Mann und Frau
Deutschland zählt bekanntlich zu den Höchststeuerländern.
Unternehmer, die der deutschen Umsatzsteuerpflicht unterliegen und vorsteuerabzugsberechtigt sind, können ihre im EU-Ausland und auch bestimmten Drittstaaten gezahlte Umsatzsteuern zurückholen.
Erhalten Minijobber zum regelmäßigen Verdienst noch steuerfreie Einnahmen, bleiben diese auch in der Sozialversicherung beitragsfrei.
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